Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 365/1982Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
Grundsatzbestimmung
Text
§ 12. Organisationsformen der VolksschuleParagraph 12, Organisationsformen der Volksschule
(1)Absatz eins,Volksschulen sind
als vierklassige Volksschulen für die erste bis vierte Schulstufe oder
als ein- bis dreiklassige Volksschulen für die erste bis vierte Schulstufe oder
als ein- bis achtklassige Volksschulen für die erste bis achte Schulstufe
zu führen.
(2)Absatz 2,Ferner sind an den Volksschulen nach Möglichkeit Vorschulklassen (Vorschulgruppen) einzurichten. Vorschulklassen sind an allen Schultagen, Vorschulgruppen an zwei oder drei Schultagen einer Woche zu führen.
(3)Absatz 3,Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 entscheidet nach den örtlichen Erfordernissen die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium).Über die Organisationsform gemäß Absatz eins, entscheidet nach den örtlichen Erfordernissen die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium).
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Dokumentnummer
NOR12118420
alte Dokumentnummer
N7196212053Y