Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2008Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
Grundsatzbestimmung
Text
Organisationsformen der Volksschule
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Volksschulen sind
nur mit der Grundschule oder
mit Grundschule und Oberstufe
zu führen.
(2)Absatz 2,Die Grundschule ist in der Grundstufe I 1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. und 2. Schulstufe oder 2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe I zu führen.Die Grundschule ist in der Grundstufe römisch eins 1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. und 2. Schulstufe oder 2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe römisch eins zu führen.
(2a)Absatz 2 a,Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
als selbständige Volksschulen oder
als Volksschulklassen, die einer Hauptschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule.
(3)Absatz 3,Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 2a entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).Über die Organisationsform gemäß Absatz eins bis 2 a entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012
Dokumentnummer
NOR40100880