Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 512/1993Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
Grundsatzbestimmung
Text
b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Polytechnischen Lehrgänge.
§ 30. Aufbau des Polytechnischen Lehrganges.Paragraph 30, Aufbau des Polytechnischen Lehrganges.
(1)Absatz eins,Der Polytechnische Lehrgang umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).
(2)Absatz 2,Die Schüler des Polytechnischen Lehrganges sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(3)Absatz 3,Die Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen (§ 33 Abs. 2) zusammenzufassen.Die Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen (Paragraph 33, Absatz 2,) zusammenzufassen.
(4)Absatz 4,Polytechnische Lehrgänge können als ganztägige Polytechnische Lehrgänge geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118439
alte Dokumentnummer
N7196212072Y