Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
Grundsatzbestimmung
Die Ausführungsbestimmungen zur Überschrift, zu Abs. 1, 2, 3 und 4 sind mit 1. September 1997 in Kraft zu setzen (vgl. § 131 Abs. 12 Z 7).Die Ausführungsbestimmungen zur Überschrift, zu Absatz eins, 2, 3 und 4 sind mit 1. September 1997 in Kraft zu setzen vergleiche Paragraph 131, Absatz 12, Ziffer 7,).
Text
b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Polytechnischen Lehrgänge.
§ 30. Aufbau der Polytechnischen Schule.Paragraph 30, Aufbau der Polytechnischen Schule.
(1)Absatz eins,Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).
(2)Absatz 2,Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(3)Absatz 3,Die Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen.
(4)Absatz 4,Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Dokumentnummer
NOR12126503
alte Dokumentnummer
N7199660349J