Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Abschnitt II.Abschnitt römisch zwei.
Allgemeinbildende höhere Schulen.
§ 34. Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schulen.Paragraph 34, Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schulen.
Die allgemeinbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.
Anmerkung
ÜR: § 131 Abs. 1 lit. e
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118443
alte Dokumentnummer
N7196212076Y