Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
Abs. 1 und 2: Schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 12 Z 6)Absatz eins und 2 : Schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten vergleiche Paragraph 131, Absatz 12, Ziffer 6,)
Text
Abschnitt II.Abschnitt römisch zwei.
Allgemeinbildende höhere Schulen.
§ 34. Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schulen.Paragraph 34, Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schulen.
(1)Absatz eins,Die allgemeinbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.
(2)Absatz 2,Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der allgemeinbildenden höheren Schule anzustreben sind.Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule (Paragraph 22,) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der allgemeinbildenden höheren Schule anzustreben sind.
Anmerkung
ÜR: § 131 Abs. 1 lit. e
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Dokumentnummer
NOR12126508
alte Dokumentnummer
N7199660354J