Rechtstracker.at

§ 39 SchOG

Fassungen
01.09.1993 bis 31.08.1997 — BGBl. Nr. 323/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 323/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997danach: BGBl. Nr. 766/1996

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 39, Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen

  1. Absatz eins,Im Lehrplan (Paragraph 6,) der im Paragraph 36, genannten Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      in allen Formen:
      Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Psychologie und Philosophie (in der Oberstufe), Informatik (in der Oberstufe), Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken (in der 1. und 2. Klasse), Leibesübungen;
    2. Ziffer 2
      in den folgenden Formen überdies:
      1. Litera a
        im Gymnasium:
        Latein (3. bis 8. Klasse), alternativ Griechisch oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse);
      2. Litera b
        im Realgymnasium:
        alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse; Latein alternativ auch aufbauend auf Latein der 3. und 4. Klasse des Gymnasiums), Geometrisches Zeichnen (in der Unterstufe), alternativ Darstellende Geometrie oder ein ergänzender Unterricht in den Unterrichtsgegenständen Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie, alternativ Technisches Werken und Textiles Werken (3. und 4. Klasse);
      3. Litera c
        im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium:
        alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse), Haushaltsökonomie und Ernährung, ein ergänzender Unterricht in Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde sowie Psychologie und Philosophie (einschließlich Praktikum), alternativ Technisches Werken und Textiles Werken (3. und 4. Klasse);
      4. Litera d
        im Oberstufenrealgymnasium:
        alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse) sowie alternativ Instrumentalunterricht oder Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung oder Darstellende Geometrie oder ein ergänzender Unterricht in den Unterrichtsgegenständen Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie;
    3. Ziffer 3
      in allen Formen in der Oberstufe in der 6. bis 8. Klasse überdies alternative Pflichtgegenstände als Wahlpflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß, daß unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände gemäß Ziffer eins und 2 das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist; als Wahlpflichtgegenstände kommen in Betracht:
      1. Litera a
        weitere Fremdsprachen (Kurzkurse), Darstellende Geometrie (soweit nicht bereits gemäß Ziffer 2, vorgesehen), Informatik, Musikerziehung bzw. Bildnerische Erziehung (soweit einer dieser Pflichtgegenstände in der betreffenden Klasse nicht bereits gemäß Ziffer eins, zu besuchen ist), am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium überdies Ernährung und Haushalt (Praktikum),
      2. Litera b
        Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes von für die betreffende Oberstufenform in Ziffer eins und 2 vorgesehenen Pflichtgegenständen, ausgenommen Leibesübungen und gemäß Litera a, gewählte Wahlpflichtgegenstände.
  2. Absatz 2,Eine unterschiedliche Gestaltung der Lehrpläne der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und der Hauptschule darf den Übertritt von Hauptschülern in die allgemeinbildende höhere Schule (Paragraph 40, Absatz 2 und 3) nicht erschweren; Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,)

  3. Absatz 4,Die Lehrpläne der Sonderformen (Paragraph 37,) haben sich unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben dieser Schulen im wesentlichen nach den Lehrplänen der entsprechenden im Paragraph 36, genannten Formen zu richten, wobei das Angebot von Wahlpflichtgegenständen (Absatz eins, Ziffer 3,) entfallen kann; bei Entfall von Wahlpflichtgegenständen können entsprechende Freigegenstände geführt werden.
  4. Absatz 5,Die Lehrpläne der Höheren Internatsschulen (Paragraph 38,) haben sich nach dem Lehrplan einer der in den Paragraphen 36 und 37 genannten Formen zu richten, wobei zur Erfüllung der Aufgaben der Höheren Internatsschulen im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, zusätzliche Pflichtgegenstände sowie Freigegenstände und unverbindliche Übungen vorgesehen werden können. Ferner ist bei Werkschulheimen (Paragraph 38, Absatz 3,) in einem ergänzenden Lehrplan die schulmäßige Ausbildung in einem Handwerk vorzusehen; dabei sind die Vorschriften über den Lehrplan der entsprechenden berufsbildenden mittleren Schulen (Teil B Abschnitt römisch zwei) sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118448

alte Dokumentnummer

N7196212081Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P39/NOR12118448