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§ 39 SchOG

Fassungen
17.02.2006 bis 31.08.2006 — BGBl. I Nr. 20/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

17.02.2006BGBl. I Nr. 20/2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006danach: BGBl. I Nr. 113/2006

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 39, Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen

  1. Absatz eins,In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der im Paragraph 36, genannten Formen der allgemein bildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

    Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde (bis einschließlich 6. Klasse), Geschichte und Politische Bildung (in der 7. und 8. Klasse), Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Psychologie und Philosophie (in der Oberstufe), Informatik (in der Oberstufe), Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken (in der 1. und 2. Klasse), Leibesübungen;

    1. Ziffer 2
      in den folgenden Formen überdies:
      1. Litera a
        im Gymnasium:
        Latein (3. bis 8. Klasse), alternativ Griechisch oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse);
      2. Litera b
        im Realgymnasium:
        alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse; Latein alternativ auch aufbauend auf Latein der 3. und 4. Klasse des Gymnasiums), Geometrisches Zeichnen (in der Unterstufe), alternativ Darstellende Geometrie oder ein ergänzender Unterricht in den Unterrichtsgegenständen Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie, alternativ Technisches Werken und Textiles Werken (3. und 4. Klasse);
      3. Litera c
        im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium:
        alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse), Haushaltsökonomie und Ernährung, ein ergänzender Unterricht in Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde sowie Psychologie und Philosophie (einschließlich Praktikum), alternativ Technisches Werken und Textiles Werken (3. und 4. Klasse);
      4. Litera d
        im Oberstufenrealgymnasium:
        alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse) sowie alternativ Instrumentalunterricht oder Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung oder Darstellende Geometrie oder ein ergänzender Unterricht in den Unterrichtsgegenständen Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie;
    2. Ziffer 3
      in allen Formen in der Oberstufe in der 6. bis 8. Klasse überdies alternative Pflichtgegenstände als Wahlpflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß, daß unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände gemäß Ziffer eins und 2 das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist; als Wahlpflichtgegenstände kommen in Betracht:
      1. Litera a
        weitere Fremdsprachen (Kurzkurse), Darstellende Geometrie (soweit nicht bereits gemäß Ziffer 2, vorgesehen), Informatik, Musikerziehung bzw. Bildnerische Erziehung (soweit einer dieser Pflichtgegenstände in der betreffenden Klasse nicht bereits gemäß Ziffer eins, zu besuchen ist), am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium überdies Ernährung und Haushalt (Praktikum),
      2. Litera b
        Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes von für die betreffende Oberstufenform in Ziffer eins und 2 vorgesehenen Pflichtgegenständen, ausgenommen Leibesübungen und gemäß Litera a, gewählte Wahlpflichtgegenstände.
  2. Absatz eins a,Im Lehrplan (Paragraph 6,) der im Paragraph 36, Ziffer eins, genannten Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen ist überdies in allen Formen in der 3. und 4. Klasse die verbindliche Übung Berufsorientierung vorzusehen.
  3. Absatz 2,Eine unterschiedliche Gestaltung der Lehrpläne der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und der Hauptschule darf den Übertritt von Hauptschülern in die allgemeinbildende höhere Schule (Paragraph 40, Absatz 2 und 3) nicht erschweren; Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
  4. Absatz 3,In der Unterstufe findet für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. In der Unter- und Oberstufe hat die Schulbehörde erster Instanz für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach Erfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 40, in die allgemeinbildende höhere Schule aufgenommen werden, unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schule (Paragraph 34, Absatz eins,) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.
  5. Absatz 4,Die Lehrpläne der Sonderformen (Paragraph 37,) haben sich unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben dieser Schulen im wesentlichen nach den Lehrplänen der entsprechenden im Paragraph 36, genannten Formen zu richten, wobei das Angebot von Wahlpflichtgegenständen (Absatz eins, Ziffer 3,) entfallen kann; bei Entfall von Wahlpflichtgegenständen können entsprechende Freigegenstände geführt werden.
  6. Absatz 5,Der Lehrplan des Werkschulheims hat sich nach dem Lehrplan einer der in den Paragraph 36, genannten Formen zu richten, wobei zur Erfüllung der Aufgaben des Werkschulheims im Sinne des Paragraph 37, Absatz 6, in einem ergänzenden Lehrplan die schulmäßige Ausbildung in einem Handwerk vorzusehen ist; dabei sind die Vorschriften über den Lehrplan der entsprechenden berufsbildenden mittleren Schulen (Teil B Abschnitt römisch zwei) sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Bildungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40074654

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P39/NOR40074654