Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
Gestaffeltes Inkrafttreten (§ 131 Abs. 1 lit. e)Gestaffeltes Inkrafttreten (Paragraph 131, Absatz eins, Litera e,)
Text
§ 42. Lehrer.Paragraph 42, Lehrer.
(1)Absatz eins,Der Unterricht in den Klassen der allgemeinbildenden höheren Schulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2)Absatz 2,Für jede allgemeinbildende höhere Schule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(3)Absatz 3,Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118451
alte Dokumentnummer
N7196212084Y