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§ 42 SchOG

Fassungen
01.09.2015 bis 31.08.2016 — BGBl. I Nr. 38/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42 heute01.09.2016 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 4201.09.201531.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 38/2015
§ 4201.09.201131.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 73/2011
§ 4201.09.201031.08.2011 § → § BGBl. I Nr. 44/2010
§ 4201.09.199731.08.2010 § → § BGBl. Nr. 766/1996
§ 4201.09.199431.08.1997 § → § BGBl. Nr. 512/1993
§ 4201.09.196331.08.1994 BGBl. Nr. 242/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.09.2015BGBl. I Nr. 38/2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016danach: BGBl. I Nr. 56/2016

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 42, Lehrer.

  1. Absatz eins,Der Unterricht in den Klassen der allgemein bildenden höheren Schulen und in den Modulen der Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.
  2. Absatz 2,Für jede allgemeinbildende höhere Schule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
  3. Absatz 2 a,An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer oder Erzieher bestellt werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, c, c,) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; Paragraph 56, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden.
  4. Absatz 3,Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40169418

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P42/NOR40169418