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§ 80 SchOG

Fassungen
01.09.1993 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 323/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 80 heute01.09.2016 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 8001.09.199831.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 20/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2005
§ 8001.09.199431.08.1998 § → § BGBl. Nr. 323/1993
§ 8001.09.199331.08.1994 BGBl. Nr. 323/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 323/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Aufbau der Akademie für Sozialarbeit

Paragraph 80,

  1. Absatz eins,Die Akademie für Sozialarbeit umfaßt sechs Semester und für Aufnahmswerber ohne Reifeprüfung einer höheren Schule außerdem einen einjährigen Vorbereitungslehrgang.
  2. Absatz 2,Die Akademie für Sozialarbeit kann auch als Schule für Berufstätige unter allfälliger entsprechender Verlängerung der Ausbildungsdauer geführt werden.
  3. Absatz 3,An den Akademien für Sozialarbeit können auch Kurse zur Fortbildung und zur Ausbildung in Spezialbereichen der Sozialarbeit für Absolventen der Akademie für Sozialarbeit geführt werden.
  4. Absatz 4,An den einzelnen Akademien für Sozialarbeit ist ein Ständiger Ausschuß einzurichten, dem der Direktor der Akademie für Sozialarbeit und drei von den Lehrern zu wählende Lehrervertreter sowie zwei von der Studentenvertretung zu entsendender Studentenvertreter angehören. An privaten Akademien für Sozialarbeit gehört dem Ständigen Ausschuß auch ein Vertreter des Schulerhalters an.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118491

alte Dokumentnummer

N7196212124Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P80/NOR12118491