Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1993Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Aufbau der Akademie für Sozialarbeit
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz eins,Die Akademie für Sozialarbeit umfaßt sechs Semester.
(2)Absatz 2,Die Akademie für Sozialarbeit kann auch als Schule für Berufstätige unter allfälliger entsprechender Verlängerung der Ausbildungsdauer geführt werden.
(3)Absatz 3,An den Akademien für Sozialarbeit können auch Kurse zur Fortbildung und zur Ausbildung in Spezialbereichen der Sozialarbeit für Absolventen der Akademie für Sozialarbeit geführt werden.
(4)Absatz 4,An den einzelnen Akademien für Sozialarbeit ist ein Ständiger Ausschuß einzurichten, dem der Direktor der Akademie für Sozialarbeit und drei von den Lehrern zu wählende Lehrervertreter sowie zwei von der Studentenvertretung zu entsendender Studentenvertreter angehören. An privaten Akademien für Sozialarbeit gehört dem Ständigen Ausschuß auch ein Vertreter des Schulerhalters an.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Dokumentnummer
NOR12118558
alte Dokumentnummer
N7196212196Y