(2)Absatz 2,Im Lehrplan des Vorbereitungslehrganges (§ 80 Abs. 1) sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Staatsbürgerkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde, Mathematik, Physik, Chemie, Berufskundlicher Einführungsunterricht, Philosophischer Einführungsunterricht, Bildnerische Erziehung, Musikerziehung.Im Lehrplan des Vorbereitungslehrganges (Paragraph 80, Absatz eins,) sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Staatsbürgerkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde, Mathematik, Physik, Chemie, Berufskundlicher Einführungsunterricht, Philosophischer Einführungsunterricht, Bildnerische Erziehung, Musikerziehung.