Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 512/1993Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81Paragraph 81
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Lehrplan der Akademie für Sozialarbeit
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Im Lehrplan (§ 6) der Akademie für Sozialarbeit sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Akademie für Sozialarbeit sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
Human- und Sozialwissenschaften (insbesondere Religion sowie psychologische, pädagogische, medizinische, rechtliche, soziologische und wirtschaftliche Fachgebiete);
Methodik der Sozialarbeit;
ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlich sind;
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I Z 48, BGBl. Nr. 323/1993)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,)
(3)Absatz 3,Für Lehrpläne für Kurse (§ 80 Abs. 3) ist Abs. 1 nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden.Für Lehrpläne für Kurse (Paragraph 80, Absatz 3,) ist Absatz eins, nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,In den Lehrplänen ist entsprechend den Bildungszielen und Bildungsinhalten der einzelnen Unterrichtsgegenstände festzulegen, ob der Unterricht als Vorlesung, Seminar oder Übung zu erfolgen hat.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118560
alte Dokumentnummer
N7196212198Y