Rechtstracker.at

§ 95 SchOG

Fassungen
01.09.1993 bis 31.08.2010 — BGBl. Nr. 512/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9501.09.201231.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 9/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016
§ 9501.09.201031.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 44/2010
§ 9501.09.199331.08.2010 BGBl. Nr. 512/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 512/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010danach: BGBl. I Nr. 44/2010

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Aufbau der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe), wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
  2. Absatz 2,Jeder Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik ist ein Übungskindergarten, allenfalls auch ein Übungshort einzugliedern. Darüber hinaus sind geeignete Kindergärten, allenfalls auch Horte, als Besuchskindergärten bzw. Besuchshorte vorzusehen.
  3. Absatz 3,An Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können nach Bedarf Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik eingerichtet werden. Diese Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige unter allfälliger entsprechender Verlängerung der Ausbildungsdauer geführt werden.
  4. Absatz 3 a,An Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können nach Bedarf Kollegs eingerichtet werden, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen zum beruflichen Bildungsziel der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik gemäß Paragraph 94, Absatz eins, zu führen. Die Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden.
  5. Absatz 4,Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sind höhere Schulen.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118506

Alte Dokumentnummer

N7196212139Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P95/NOR12118506