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§ 95 SchOG

Fassungen
01.09.2010 bis 31.08.2012 — BGBl. I Nr. 44/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9501.09.201231.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 9/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016
§ 9501.09.201031.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 44/2010
§ 9501.09.199331.08.2010 BGBl. Nr. 512/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

01.09.2010BGBl. I Nr. 44/2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012danach: BGBl. I Nr. 9/2012

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Absatz 3 und 3 a, : Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 131, Absatz 23,

Text

Aufbau der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe), wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
  2. Absatz 2,Jeder Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik ist ein Übungskindergarten, allenfalls auch ein Übungshort einzugliedern. Darüber hinaus sind geeignete Kindergärten, allenfalls auch Horte, als Besuchskindergärten bzw. Besuchshorte vorzusehen.
  3. Absatz 3,An Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können nach Bedarf Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik eingerichtet werden. Diese Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.
  4. Absatz 3 a,An Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können nach Bedarf Kollegs eingerichtet werden, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen zum beruflichen Bildungsziel der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik gemäß Paragraph 94, Absatz eins, zu führen. Diese Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.
  5. Absatz 4,Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sind höhere Schulen.

Im RIS seit

23.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40119305

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P95/NOR40119305