Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 365/1982Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99Paragraph 99
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Lehrer
§ 99.Paragraph 99,
(1)Absatz eins,Der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2)Absatz 2,Für jede Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik sind ein Leiter, ein Abteilungsvorstand für den Übungskindergarten und den Übungshort und die erforderlichen weiteren Lehrer, für einen eingegliederten Übungskindergarten die erforderlichen Übungskindergärtner und für einen allenfalls eingegliederten Übungshort die erforderlichen Übungshorterzieher zu bestellen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der §§ 42 Abs. 3 und 123 Abs. 2 finden Anwendung.Die Bestimmungen der Paragraphen 42, Absatz 3 und 123 Absatz 2, finden Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Dokumentnummer
NOR12118510
alte Dokumentnummer
N7196212143Y