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§ 99 SchOG

Fassungen
01.09.2010 bis 31.08.2012 — BGBl. I Nr. 44/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9901.09.201231.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 9/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016
§ 9901.09.201031.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 44/2010
§ 9901.09.200831.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 116/2008
§ 9901.09.198531.08.2008 BGBl. Nr. 365/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

01.09.2010BGBl. I Nr. 44/2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012danach: BGBl. I Nr. 9/2012

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Absatz eins :, Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 131, Absatz 23,

Text

Lehrer

Paragraph 99,

  1. Absatz eins,Der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Modulen der Lehrgänge und Kollegs für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.
  2. Absatz 2,Für jede Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik sind ein Leiter, ein Abteilungsvorstand für den Übungskindergarten und den Übungshort und die erforderlichen weiteren Lehrer, für einen eingegliederten Übungskindergarten die erforderlichen Übungskindergärtner und für einen allenfalls eingegliederten Übungshort die erforderlichen Übungshorterzieher zu bestellen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, ist anzuwenden. Darüber hinaus können bei Bedarf Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.

Im RIS seit

23.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2012

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40119306