Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 512/1993BGBl.Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 512/1993
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Klassenschülerzahl
§ 108.Paragraph 108,
Die Klassenschülerzahl an einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2010
Dokumentnummer
NOR12118519
alte Dokumentnummer
N7196212152Y