Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Klassenschülerzahl
§ 108.Paragraph 108,
(1)Absatz eins,Die Klassenschülerzahl an einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die zuständige Schulbehörde zu entscheiden. An Lehrgängen für Berufstätige, Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes gelten.
(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.9.2017 in Kraft)Anmerkung, Absatz 2, tritt mit 1.9.2017 in Kraft)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR40150851