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§ 113 SchOG

Fassungen
01.09.1993 bis 30.12.1996 — BGBl. Nr. 323/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11301.09.199930.09.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
§ 11331.12.199631.08.1999 § → § BGBl. Nr. 766/1996
§ 11301.09.199330.12.1996 BGBl. Nr. 323/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 323/1993

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996danach: BGBl. Nr. 766/1996

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 113, Aufnahmsvoraussetzungen

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für die Lehramtsausbildung für Berufsschulen, ist:
    1. Litera a
      für allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule und eine einschlägige Ausbildung,
    2. Litera b
      für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer einschlägigen höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und einer einschlägigen Lehrabschlußprüfung sowie der erfolgreiche Abschluß der Berufsschule oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung,
    3. Litera c
      für die fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände: der erfolgreiche Abschluß der achten Schulstufe sowie die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung,
    4. Litera d
      in allen Fällen: die Zurücklegung einer Berufspraxis.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für die Lehramtsausbildung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht, ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule.
  3. Absatz 3,Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, ist:
    1. Litera a
      für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer einschlägigen höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt, wenn jedoch eine solche nicht besteht, die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und einer einschlägigen Lehrabschlußprüfung und der erfolgreiche Abschluß der Berufsschule oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung;
    2. Litera b
      für die fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände: der erfolgreiche Abschluß der achten Schulstufe sowie die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung;
    3. Litera c
      in beiden Fällen: die Zurücklegung einer Berufspraxis.
  4. Absatz 4,Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für die Lehramtsausbildung für Textverarbeitung, ist:
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule,
    2. Litera b
      der Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Stenotypie und
    3. Litera c
      die Zurücklegung einer Berufspraxis.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung festzulegen, welche Unterrichtsgegenstände jeweils zu den Fachgruppen im Sinne des Absatz eins, Litera a bis c und des Absatz 3, Litera a und b gehören und welche Mindestdauer und Art der Berufspraxis in den einzelnen Fachgruppen gemäß Absatz eins, Litera d,, Absatz 3, Litera c und Absatz 4, Litera c, erforderlich sind. Weiters hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung festzulegen, welche höheren Schulen, Ausbildungen, Lehrabschlußprüfungen und Meisterprüfungen im Sinne der Absatz eins bis 3 als einschlägig anzusehen sind und in welchen Fällen die Absolvierung eines Abiturientenlehrganges die Reifeprüfung einer einschlägigen höheren Schule ersetzt. Ferner ist festzusetzen, welche Befähigung als gleichwertig im Sinne der Absatz eins und 3 anzusehen ist. Ebenso ist festzulegen, auf welche Weise der im Absatz 4, Litera b, geforderte Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Stenotypie zu erbringen ist.
  6. Absatz 6,Für gemäß Paragraph 112, Absatz 2, verkürzte Studiengänge hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst zusätzlich zu den auf Grund des Absatz 5, festzulegenden Aufnahmsvoraussetzungen jene Aufnahmsvoraussetzungen festzulegen, die für die Erreichung des Ausbildungszieles bei der verkürzten Studiendauer erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118524

alte Dokumentnummer

N7196212157Y