(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung festzulegen, welche Unterrichtsgegenstände jeweils zu den Fachgruppen im Sinne des Abs. 1 lit. a bis c und des Abs. 3 lit. a und b gehören und welche Mindestdauer und Art der Berufspraxis in den einzelnen Fachgruppen gemäß Abs. 1 lit. d, Abs. 3 lit. c und Abs. 4 lit. c erforderlich sind. Weiters hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen, welche höheren Schulen, Ausbildungen, Lehrabschlußprüfungen und Meisterprüfungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 als einschlägig anzusehen sind und in welchen Fällen die Absolvierung eines Abiturientenlehrganges die Reifeprüfung einer einschlägigen höheren Schule ersetzt. Ferner ist festzusetzen, welche Befähigung als gleichwertig im Sinne der Abs. 1 und 3 anzusehen ist. Ebenso ist festzulegen, auf welche Weise der im Abs. 4 lit. b geforderte Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Stenotypie zu erbringen ist.Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung festzulegen, welche Unterrichtsgegenstände jeweils zu den Fachgruppen im Sinne des Absatz eins, Litera a bis c und des Absatz 3, Litera a und b gehören und welche Mindestdauer und Art der Berufspraxis in den einzelnen Fachgruppen gemäß Absatz eins, Litera d,, Absatz 3, Litera c und Absatz 4, Litera c, erforderlich sind. Weiters hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen, welche höheren Schulen, Ausbildungen, Lehrabschlußprüfungen und Meisterprüfungen im Sinne der Absatz eins bis 3 als einschlägig anzusehen sind und in welchen Fällen die Absolvierung eines Abiturientenlehrganges die Reifeprüfung einer einschlägigen höheren Schule ersetzt. Ferner ist festzusetzen, welche Befähigung als gleichwertig im Sinne der Absatz eins und 3 anzusehen ist. Ebenso ist festzulegen, auf welche Weise der im Absatz 4, Litera b, geforderte Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Stenotypie zu erbringen ist.