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§ 123 SchOG

Fassungen
01.09.1985 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 365/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12301.09.199930.09.2007 § → § BGBl. I Nr. 96/1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
§ 12301.09.199731.08.1999 § → § BGBl. Nr. 766/1996
§ 12301.09.199431.08.1997 § → § BGBl. Nr. 512/1993
§ 12301.09.198531.08.1994 BGBl. Nr. 365/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 123

Inkrafttretensdatum

01.09.1985BGBl. Nr. 365/1982

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994danach: BGBl. Nr. 512/1993

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 123, Lehrer

  1. Absatz eins,Für jede Pädagogische Akademie sind ein Direktor, ein Abteilungsvorstand für die Übungsschule sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. Sofern an einer Pädagogischen Akademie neben dem Studiengang für das Lehramt an Volksschulen ein Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen geführt wird, ist für den zuletzt genannten Studiengang ein Abteilungsvorstand zu bestellen; dieser Abteilungsvorstand kann auch mit der Betreuung eines Studienganges für das Lehramt an Sonderschulen an der betreffenden Pädagogischen Akademie betraut werden. Sofern sich die Übungsschule in eine Übungsvolksschule und eine Übungshauptschule mit jeweils mindestens paralleler Führung jeder Schulstufe gliedert, ist für die Übungsvolksschule und für die Übungshauptschule je ein Abteilungsvorstand zu bestellen; im Falle der Führung einer Übungssonderschule ist auch für diese ein eigener Abteilungsvorstand zu bestellen, sofern sie mit mindestens 8 Klassen geführt wird.
  2. Absatz 2,Bei Bedarf können Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.
  3. Absatz 3,Der Unterricht in den Klassen der Übungsvolksschule und der Übungssonderschule mit der Volksschule vergleichbarer Organisationsform ist, von einzelnen Gegenständen abgesehen, durch Klassenlehrer zu erteilen. Der Unterricht in den Klassen der Übungshauptschule und der Übungssonderschule mit der Hauptschule vergleichbarer Organisationsform ist durch Fachlehrer zu erteilen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, findet Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118534

alte Dokumentnummer

N7196212167Y