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§ 123 SchOG

Fassungen
01.09.1999 bis 30.09.2007 — BGBl. I Nr. 96/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12301.09.199930.09.2007 § → § BGBl. I Nr. 96/1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
§ 12301.09.199731.08.1999 § → § BGBl. Nr. 766/1996
§ 12301.09.199431.08.1997 § → § BGBl. Nr. 512/1993
§ 12301.09.198531.08.1994 BGBl. Nr. 365/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 123

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. I Nr. 96/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 123, Lehrer

  1. Absatz eins,Für jede Pädagogische Akademie sind ein Direktor sowie die erforderliche Zahl an Abteilungsleitern und Akademielehrern zu bestellen.
  2. Absatz 2,Bei Bedarf können Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.
  3. Absatz 3,Der Unterricht in den Klassen der Übungsvolksschule und der Übungssonderschule mit der Volksschule vergleichbarer Organisationsform ist, von einzelnen Gegenständen abgesehen, durch Klassenlehrer zu erteilen. Der Unterricht in den Klassen der Übungshauptschule und der Übungssonderschule mit der Hauptschule vergleichbarer Organisationsform ist durch Fachlehrer zu erteilen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, findet Anwendung.
  5. Absatz 5,An ganztägigen Übungsschulen sind für die gegenstandsbezogene Lernzeit die erforderlichen Lehrer und für die individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher zu bestellen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/1999

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12128660

alte Dokumentnummer

N7199959793L