Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Schulaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1962Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
§ 19. Kundmachung von Verordnungen.Paragraph 19, Kundmachung von Verordnungen.
Die Verordnungen der Landesschulräte sind im Verordnungsblatt des betreffenden Landesschulrates vom Präsidenten des Landesschulrates kundzumachen. Ihre verbindende Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Verordnungsblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Gebiet des Bundeslandes. Verordnungen der Bezirksschulräte sind in geeigneter Weise kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Dokumentnummer
NOR12118631
Alte Dokumentnummer
N7196240565L