Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.09.1994 bis 30.12.1996 — BGBl. Nr. 647/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute25.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 80/2020
§ 615.06.201824.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 35/2018
§ 601.09.201714.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 610.07.201431.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 48/2014
§ 615.02.201209.07.2014 § → § BGBl. I Nr. 9/2012
§ 601.10.200714.02.2012 § → § BGBl. I Nr. 113/2006
§ 601.09.200130.09.2007 § → § BGBl. Nr. 769/1996
§ 631.12.199631.08.2001 § → § BGBl. Nr. 769/1996
§ 601.09.199430.12.1996 BGBl. Nr. 647/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 647/1994

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996danach: BGBl. Nr. 769/1996

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Schulversuche

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen des römisch zwei. Hauptstückes Schulversuche an öffentlichen Schulen durchführen. Hiezu zählen auch Schulversuche zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen (insbesondere sozialer Arbeitsformen) an einzelnen Schularten.
  2. Absatz 2,Als Grundlage für Schulversuche sind Schulversuchspläne aufzustellen, die das Ziel der einzelnen Schulversuche, die Einzelheiten ihrer Durchführung und ihre Dauer festlegen. Die Schulversuchspläne sind in den Schulen, an denen sie durchgeführt werden, durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.
  3. Absatz 3,Soweit die Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Schulen Angelegenheiten der Schulerhaltung sowie Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer betrifft, ist vor der Durchführung der Schulversuche das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen.
  4. Absatz 4,An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des Absatz eins, erfüllt werden, ein Schulversuchsplan gemäß Absatz 2, vorliegt und der im Absatz 6, angeführte Hundertsatz nicht überschritten wird. Die Bewilligung umfaßt auch die Genehmigung des Schulversuchsplanes.
  5. Absatz 4 a,Vor der Einführung eines Schulversuches an einer Schule ist der Schulgemeinschaftsausschuß zu hören.
  6. Absatz 5,Die Schulversuche sind vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei Einrichtungen von Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Instituten herangezogen werden können.
  7. Absatz 6,Die Anzahl der Klassen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH, bei Schulversuchen betreffend Lehrpläne 10 vH der Anzahl der Klassen im Bundesgebiet nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR12118754

Alte Dokumentnummer

N7196640593L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/175/P6/NOR12118754