Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
10.07.2014 bis 31.08.2017 — BGBl. I Nr. 48/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute25.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 80/2020
§ 615.06.201824.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 35/2018
§ 601.09.201714.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 610.07.201431.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 48/2014
§ 615.02.201209.07.2014 § → § BGBl. I Nr. 9/2012
§ 601.10.200714.02.2012 § → § BGBl. I Nr. 113/2006
§ 601.09.200130.09.2007 § → § BGBl. Nr. 769/1996
§ 631.12.199631.08.2001 § → § BGBl. Nr. 769/1996
§ 601.09.199430.12.1996 BGBl. Nr. 647/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.07.2014BGBl. I Nr. 48/2014

Außerkrafttretensdatum

31.08.2017danach: BGBl. I Nr. 138/2017

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Schulversuche

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der zuständige Bundesminister kann zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen des römisch zwei. Hauptstückes Schulversuche an öffentlichen Schulen durchführen. Hiezu zählen auch Schulversuche zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen (insbesondere sozialer Arbeitsformen) an einzelnen Schularten.
  2. Absatz 2,Als Grundlage für Schulversuche sind Schulversuchspläne aufzustellen, die das Ziel der einzelnen Schulversuche, die Einzelheiten ihrer Durchführung und ihre Dauer festlegen. Die Schulversuchspläne sind in den Schulen, an denen sie durchgeführt werden, durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.
  3. Absatz 3,Soweit die Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Schulen Angelegenheiten der Schulerhaltung sowie Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer betrifft, ist vor der Durchführung der Schulversuche das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen.
  4. Absatz 4,An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung des zuständigen Bundesministers. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des Absatz eins, erfüllt werden, ein Schulversuchsplan gemäß Absatz 2, vorliegt und der im Absatz 6, angeführte Hundertsatz nicht überschritten wird. Die Bewilligung umfaßt auch die Genehmigung des Schulversuchsplanes.
  5. Absatz 4 a,Vor der Einführung eines Schulversuches an einer höheren Lehranstalt ist der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.
  6. Absatz 5,Die Schulversuche sind vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei das Bundesinstitut für Bildungsfoschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens gemäß Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,, oder die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien herangezogen werden können.
  7. Absatz 6,Die Anzahl der Klassen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH, bei Schulversuchen betreffend Lehrpläne 10 vH der Anzahl der Klassen im Bundesgebiet nicht übersteigen.
  8. Absatz 7,und (8) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,)

Anmerkung

Artikel 4 Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 48/2014 lautet: „In § 6 Abs. 4 wird die Wendung „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „zuständigen Bundesministers“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 6 Abs. 4 wird die Wendung „Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „zuständigen Bundesministers“ ersetzt.“.

Schlagworte

Evaluierungskommission

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40162959