Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1966 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 647/1994Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Beachte
Jahrgangsweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. § 35 Abs. 3d):Jahrgangsweise gestaffeltes Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 35, Absatz 3 d,):
mit Ablauf des 31.8.2004 (I. Jahrgang)mit Ablauf des 31.8.2004 (römisch eins. Jahrgang)
mit Ablauf des 31.8.2005 (II. Jahrgang)mit Ablauf des 31.8.2005 (römisch zwei. Jahrgang)
mit Ablauf des 31.8.2006 (III. Jahrgang)mit Ablauf des 31.8.2006 (römisch drei. Jahrgang)
mit Ablauf des 31.8.2007 (IV. Jahrgang)mit Ablauf des 31.8.2007 (römisch vier. Jahrgang)
mit Ablauf des 31.8.2008 (V. Jahrgang)mit Ablauf des 31.8.2008 (römisch fünf. Jahrgang)
Text
Organisationsformen
§ 11. (1) Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind berufsbildende höhere Lehranstalten. Sie gliedern sich inParagraph 11, (1) Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind berufsbildende höhere Lehranstalten. Sie gliedern sich in
Höhere Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft,
Höhere Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft,
Höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau,
Höhere Lehranstalten für Gartenbau (Erwerbsgartenbau, Garten- und Landschaftsgestaltung),
Höhere Lehranstalten für Landtechnik,
Höhere Lehranstalten für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie,
Höhere Lehranstalten für Forstwirtschaft (Försterschulen),
Höhere Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft,
Sonderformen der unter Z 1 bis 8 genannten Arten.Sonderformen der unter Ziffer eins bis 8 genannten Arten.
Neben den in Z 1 bis 9 genannten Arten können entsprechend dem Bedarf der Land- und Forstwirtschaft auch fachbereichsübergreifende und zusätzliche Fachrichtungen geführt werden.Neben den in Ziffer eins bis 9 genannten Arten können entsprechend dem Bedarf der Land- und Forstwirtschaft auch fachbereichsübergreifende und zusätzliche Fachrichtungen geführt werden.
(2)Absatz 2,Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten für mehrere Fachrichtungen sind in Fachabteilungen zu gliedern. Soweit erforderlich, sind für die einzelnen Fachabteilungen Abteilungsvorstände zu bestellen, die der gemeinsamen Schulleitung unterstellt sind.
Dokumentnummer
NOR12118762
Alte Dokumentnummer
N7196640601L