Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2020Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Organisationsformen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind berufsbildende höhere Lehranstalten. Sie gliedern sich in
Höhere Lehranstalten für Landwirtschaft,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2004)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2004,) Höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau,
Höhere Lehranstalten für Garten- und Landschaftsgestaltung,
Höhere Lehranstalten für Gartenbau,
Höhere Lehranstalten für Landtechnik,
Höhere Lehranstalten für Lebensmittel- und Biotechnologie,
Höhere Lehranstalten für Forstwirtschaft (Försterschulen),
Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement,
Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie in der Landwirtschaft,
Sonderformen der unter Z 1 bis 8b genannten Arten.Sonderformen der unter Ziffer eins bis 8 b genannten Arten.
Neben den in Z 1 bis 9 genannten Arten können entsprechend dem Bedarf der Land- und Forstwirtschaft auch fachbereichsübergreifende und zusätzliche Fachrichtungen geführt werden.Neben den in Ziffer eins bis 9 genannten Arten können entsprechend dem Bedarf der Land- und Forstwirtschaft auch fachbereichsübergreifende und zusätzliche Fachrichtungen geführt werden.
(2)Absatz 2,Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten für mehrere Fachrichtungen sind in Fachabteilungen zu gliedern. Soweit erforderlich, sind für die einzelnen Fachabteilungen Abteilungsvorstände zu bestellen, die der gemeinsamen Schulleitung unterstellt sind.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020
Dokumentnummer
NOR40225192