Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.09.2020 — BGBl. I Nr. 101/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.09.2020 § → § BGBl. I Nr. 101/2018
§ 1201.09.201231.08.2020 § → § BGBl. I Nr. 36/2012
§ 1201.04.200031.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 171/1999
§ 1201.04.199731.03.2000 § → § BGBl. Nr. 769/1996
§ 1201.09.197731.03.1997 BGBl. Nr. 231/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2020BGBl. I Nr. 101/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Aufnahmsvoraussetzungen

Paragraph 12,

Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt ist - soweit für Sonderformen nicht anderes bestimmt ist -

  1. Ziffer eins
    der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Mittelschule und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als „Gut“ oder
  2. Ziffer 2
    der erfolgreiche Abschluss der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder
  3. Ziffer 3
    der erfolgreiche Abschluss der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder
  4. Ziffer 4
    der erfolgreiche Abschluss der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.
Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber der Mittelschule haben aus jenen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluss der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen.

Im RIS seit

29.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40212010