Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.04.2000 bis 31.08.2012 — BGBl. I Nr. 171/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.09.2020 § → § BGBl. I Nr. 101/2018
§ 1201.09.201231.08.2020 § → § BGBl. I Nr. 36/2012
§ 1201.04.200031.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 171/1999
§ 1201.04.199731.03.2000 § → § BGBl. Nr. 769/1996
§ 1201.09.197731.03.1997 BGBl. Nr. 231/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. I Nr. 171/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012danach: BGBl. I Nr. 36/2012

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Aufnahmsvoraussetzungen

Paragraph 12,

Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt ist - soweit für Sonderformen nicht anderes bestimmt ist -

  1. Ziffer eins
    der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ enthält; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt genügen wird, oder
  2. Ziffer 2
    der erfolgreiche Abschluß der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder
  3. Ziffer 3
    der erfolgreiche Abschluß der 1. Klasse einer mittleren Schule oder
  4. Ziffer 4
    der erfolgreiche Abschluß der 4. oder einer höheren Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.
Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR12128338

Alte Dokumentnummer

N7199914739O