Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.09.2012 bis 31.08.2020 — BGBl. I Nr. 36/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.09.2020 § → § BGBl. I Nr. 101/2018
§ 1201.09.201231.08.2020 § → § BGBl. I Nr. 36/2012
§ 1201.04.200031.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 171/1999
§ 1201.04.199731.03.2000 § → § BGBl. Nr. 769/1996
§ 1201.09.197731.03.1997 BGBl. Nr. 231/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. I Nr. 36/2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020danach: BGBl. I Nr. 101/2018

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Aufnahmsvoraussetzungen

Paragraph 12,

Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt ist - soweit für Sonderformen nicht anderes bestimmt ist -

  1. Ziffer eins
    der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ enthält; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt genügen wird, oder
  2. Ziffer eins a
    der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Neuen Mittelschule und die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule; diese liegt vor, wenn das Jahreszeugnis ausweist, dass der Schüler in allen differenzierten Pflichtgegenständen das Bildungsziel der Vertiefung erreicht hat, oder – sofern dies auf (nur) einen differenzierten Pflichtgegenstand nicht zutrifft – die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer höheren Schule genügen wird; dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung (gem. Paragraph 22, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes) zu berücksichtigen, oder
  3. Ziffer 2
    der erfolgreiche Abschluß der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder
  4. Ziffer 3
    der erfolgreiche Abschluß der 1. Klasse einer mittleren Schule oder
  5. Ziffer 4
    der erfolgreiche Abschluß der 4. oder einer höheren Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.
Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber der Neuen Mittelschule, die die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule nicht aufweisen, haben aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen.

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40138427