Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1967Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
Abschnitt IV - Gemeinsame BestimmungenAbschnitt römisch vier - Gemeinsame Bestimmungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Für die griechisch-orientalische Metropolis von Austria, für die staatlich anerkannten Kirchengemeinden der griechisch-orientalischen Kirche und für ihre geistlichen Amtsträger gelten sinngemäß und unter Bedachtnahme auf Abs. 2 nachstehende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche:Für die griechisch-orientalische Metropolis von Austria, für die staatlich anerkannten Kirchengemeinden der griechisch-orientalischen Kirche und für ihre geistlichen Amtsträger gelten sinngemäß und unter Bedachtnahme auf Absatz 2, nachstehende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche:
§ 9 über den Schutz kirchlicher Amtsträger;
§ 10 über den Schutz geistlicher Amtskleider und Insignien;
§ 11 über den Schutz kirchlicher Amtsverschwiegenheit;
§ 12 über die Mitteilungspflicht der Strafbehörden und den Schutz
des Ansehens des geistlichen Standes;
§ 16 über Religionsunterricht und Jugenderziehung;
die §§ 17 bis 19 über Militärseelsorge, Krankenseelsorge und Gefangenenseelsorge.die Paragraphen 17 bis 19 über Militärseelsorge, Krankenseelsorge und Gefangenenseelsorge.
(2)Absatz 2,Bei Anwendung der im Abs. 1 genannten Bestimmungen ist auf die besondere Struktur, die Mitgliederzahl und den Amtsbereich der staatlich anerkannten Einrichtungen der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich Bedacht zu nehmen.Bei Anwendung der im Absatz eins, genannten Bestimmungen ist auf die besondere Struktur, die Mitgliederzahl und den Amtsbereich der staatlich anerkannten Einrichtungen der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Der griechisch-orientalischen Metropolis von Austria und den staatlich anerkannten Kirchengemeinden steht das Recht zu, nach Maßgabe der innerkirchlichen Vorschriften von Angehörigen staatlich anerkannter griechisch-orientalischer Kirchengemeinden Beiträge innerkirchlich zu erheben und über die Erträgnisse aus diesen Beiträgen im Rahmen der Ordnung und Verwaltung der inneren Angelegenheiten frei zu verfügen. Ob und inwieweit staatliche Gerichte und Verwaltungsbehörden bei der Einbringung solcher Beiträge Beistand leisten, bleibt besonderer bundesgesetzlicher Regelung vorbehalten.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2018
Dokumentnummer
NOR12118796
Alte Dokumentnummer
N7196710575O