Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 30.07.2011 — BGBl. I Nr. 68/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute30.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 68/2011
§ 715.07.196729.07.2011 BGBl. Nr. 229/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

30.07.2011BGBl. I Nr. 68/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Abschnitt römisch vier - Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Für die griechisch-orientalische Metropolis von Austria, für Diözesen nach Abschnitt römisch zwei a, für die staatlich anerkannten Kirchengemeinden der griechisch-orientalischen Kirche und für ihre geistlichen Amtsträger gelten sinngemäß und unter Bedachtnahme auf Absatz 2, nachstehende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche:

    Paragraph 9, über den Schutz kirchlicher Amtsträger;

    Paragraph 10, über den Schutz geistlicher Amtskleider und Insignien;

    Paragraph 11, über den Schutz kirchlicher Amtsverschwiegenheit;

    Paragraph 12, über die Mitteilungspflicht der Strafbehörden und den Schutz des Ansehens des geistlichen Standes;

    Paragraph 16, über Religionsunterricht und Jugenderziehung;

    die Paragraphen 17 bis 19 über Militärseelsorge, Krankenseelsorge und Gefangenenseelsorge.

  2. Absatz 2,Bei Anwendung der im Absatz eins, genannten Bestimmungen ist auf die besondere Struktur, die Mitgliederzahl und den Amtsbereich der staatlich anerkannten Einrichtungen der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Der griechisch-orientalischen Metropolis von Austria und den staatlich anerkannten Kirchengemeinden steht das Recht zu, nach Maßgabe der innerkirchlichen Vorschriften von Angehörigen staatlich anerkannter griechisch-orientalischer Kirchengemeinden Beiträge innerkirchlich zu erheben und über die Erträgnisse aus diesen Beiträgen im Rahmen der Ordnung und Verwaltung der inneren Angelegenheiten frei zu verfügen. Ob und inwieweit staatliche Gerichte und Verwaltungsbehörden bei der Einbringung solcher Beiträge Beistand leisten, bleibt besonderer bundesgesetzlicher Regelung vorbehalten.

Im RIS seit

01.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Gesetzesnummer

10009290

Dokumentnummer

NOR40129888