Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1967Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende griechisch-orientalische Metropolis von Austria mit dem Sitz in Wien, welche nach griechisch-orientalischem kanonischem Recht dem ökumenischen Patriarchen unmittelbar untersteht, genießt als staatlich anerkannte Einrichtung der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
(2)Absatz 2,Die geistliche Jurisdiktion der Metropolis von Austria wird durch die kirchlichen Vorschriften der griechisch-orientalischen Kirche geregelt und bleibt durch dieses Bundesgesetz unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2018
Dokumentnummer
NOR12118795
Alte Dokumentnummer
N7196710574O