Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1967Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§ 5.Paragraph 5,
Die griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur hl. Dreifaltigkeit in Wien und die griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum hl. Georg in Wien, welche als kraft kaiserlicher Privilegien gebildete staatlich anerkannte Einrichtungen der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen und die nach dem kirchlichen Recht der griechisch-orientalischen Kirche der geistlichen Jurisdiktion der griechisch-orientalischen Metropolis von Austria (§ 6) unterstehen, genießen für die Dauer ihres Bestehens die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Die griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur hl. Dreifaltigkeit in Wien und die griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum hl. Georg in Wien, welche als kraft kaiserlicher Privilegien gebildete staatlich anerkannte Einrichtungen der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen und die nach dem kirchlichen Recht der griechisch-orientalischen Kirche der geistlichen Jurisdiktion der griechisch-orientalischen Metropolis von Austria (Paragraph 6,) unterstehen, genießen für die Dauer ihres Bestehens die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2018
Dokumentnummer
NOR12118794
alte Dokumentnummer
N7196710573O