Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1967Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
Abschnitt III - Bestehende EinrichtungenAbschnitt römisch drei - Bestehende Einrichtungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die serbische griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum hl. Sava in Wien und die rumänische griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur hl. Auferstehung in Wien, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als staatlich anerkannte Einrichtungen der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich bestehen, genießen für die Dauer ihres Bestehens die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
(2)Absatz 2,Die Satzungen dieser beiden Kirchengemeinden haben in der jeweils gültigen Fassung mit Wirkung für den staatlichen Bereich zu bestimmen, welcher geistlichen Jurisdiktion die betreffende Kirchengemeinde untersteht.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2018
Dokumentnummer
NOR12118793
alte Dokumentnummer
N7196710572O