Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2011Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3dParagraph 3 d
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§ 3d.Paragraph 3 d,
(1)Absatz eins,Innerhalb einer Kirchengemeinde können Pfarren ohne Rechtspersönlichkeit eingerichtet werden, wobei diesen mit Zustimmung der jeweiligen Diözese die eigene Vermögensverwaltung durch Beschluss der Kirchengemeinde für ihren Bereich übertragen werden kann.
(2)Absatz 2,Bei der Übertragung der Handlungsvollmacht ist festzustellen, welchen Funktionsträgern diese zukommt.
(3)Absatz 3,Dieser Beschluss ist der Kultusbehörde I. Instanz des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Kirchengemeinde sich befindet, anzuzeigen.Dieser Beschluss ist der Kultusbehörde römisch eins. Instanz des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Kirchengemeinde sich befindet, anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2018
Dokumentnummer
NOR40129893