Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 292/1986Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§ 10. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport ist ermächtigt, mit der BSO einen Vertrag abzuschließen, nach dem dieser die Abwicklung und Kontrolle der Förderung gemäß § 8 Abs. 1 im Namen und für Rechnung des Bundes übertragen wird. In diesem Vertrag ist insbesondere die Art der Durchführung der Kontrolle, der Ersatz der Kosten für die Kontrolle und die Berichtspflicht an den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport festzulegen. Der Kostenersatz für die Abwicklung und Kontrolle der Förderung ist aus den im § 8 Abs. 1 genannten Mitteln zu bestreiten. Paragraph 10, Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport ist ermächtigt, mit der BSO einen Vertrag abzuschließen, nach dem dieser die Abwicklung und Kontrolle der Förderung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, im Namen und für Rechnung des Bundes übertragen wird. In diesem Vertrag ist insbesondere die Art der Durchführung der Kontrolle, der Ersatz der Kosten für die Kontrolle und die Berichtspflicht an den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport festzulegen. Der Kostenersatz für die Abwicklung und Kontrolle der Förderung ist aus den im Paragraph 8, Absatz eins, genannten Mitteln zu bestreiten.
Dokumentnummer
NOR12118949
Alte Dokumentnummer
N7197010391O