Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2005Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§ 10. Der Bundeskanzler ist ermächtigt, mit der BSO einen Vertrag abzuschließen, nach dem dieser die Abwicklung und Kontrolle der Förderung gemäß § 8 Abs. 1 im Namen und für Rechnung des Bundes übertragen wird. In diesem Vertrag ist insbesondere die Art der Durchführung der Kontrolle, der Ersatz der Kosten für die Kontrolle und die Berichtspflicht an den Bundeskanzler festzulegen. Der Kostenersatz für die Abwicklung und Kontrolle der Förderung ist aus den im § 9 Abs. 1 Z 1 lit. e genannten Mitteln zu bestreiten. Paragraph 10, Der Bundeskanzler ist ermächtigt, mit der BSO einen Vertrag abzuschließen, nach dem dieser die Abwicklung und Kontrolle der Förderung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, im Namen und für Rechnung des Bundes übertragen wird. In diesem Vertrag ist insbesondere die Art der Durchführung der Kontrolle, der Ersatz der Kosten für die Kontrolle und die Berichtspflicht an den Bundeskanzler festzulegen. Der Kostenersatz für die Abwicklung und Kontrolle der Förderung ist aus den im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, genannten Mitteln zu bestreiten.
Dokumentnummer
NOR40059761