Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 292/1986Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
§ 14. Insoweit Bundessportstätten nicht für internationale oder gesamtösterreichische sportliche Angelegenheiten in Anspruch genommen werden, sind sie für Schulen und für sportliche Veranstaltungen, die nicht von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung sind, zur Verfügung zu stellen. Paragraph 14, Insoweit Bundessportstätten nicht für internationale oder gesamtösterreichische sportliche Angelegenheiten in Anspruch genommen werden, sind sie für Schulen und für sportliche Veranstaltungen, die nicht von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung sind, zur Verfügung zu stellen.
Dokumentnummer
NOR12118953
Alte Dokumentnummer
N7197010395O