Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2005Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
§ 14. Insoweit Sportstätten gemäß § 11 nicht für internationale oder gesamtösterreichische sportliche Angelegenheiten in Anspruch genommen werden, sind sie für Schulen und für sportliche Veranstaltungen, die nicht von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung sind, zur Verfügung zu stellen. Paragraph 14, Insoweit Sportstätten gemäß Paragraph 11, nicht für internationale oder gesamtösterreichische sportliche Angelegenheiten in Anspruch genommen werden, sind sie für Schulen und für sportliche Veranstaltungen, die nicht von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung sind, zur Verfügung zu stellen.
Dokumentnummer
NOR12127971
Alte Dokumentnummer
N7199853509L