Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.10.1990 bis 30.04.1995 — BGBl. Nr. 366/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.05.199530.09.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998
§ 1301.10.199030.04.1995 BGBl. Nr. 366/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 366/1990

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Paragraph 13, Sonstiges künstlerisches und wissenschaftliches

Personal

  1. Absatz eins,Neben den Lehrern werden als künstlerisches und wissenschaftliches Personal Beamte der Verwendungsgruppe A und Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a sowie wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte verwendet. Auf das Dienstverhältnis und die Besoldung dieses Personals sind die allgemeinen und besonderen Vorschriften des Dienst- und Besoldungsrechtes anzuwenden; auf das Dienstverhältnis und die Besoldung der wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte sind diese Vorschriften nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Dieses Personal untersteht unmittelbar dem Leiter der Studieneinrichtung, der es zur Dienstleistung zugeteilt ist. Weitere Vorgesetzte sind der Abteilungsleiter, der Rektor und der Bundesminister für Unterricht.
  3. Absatz 3,Als künstlerische und wissenschaftliche Hilfskräfte können Studierende höherer Semester zur Unterstützung der Leiter von Klassen und Instituten bei der Erfüllung ihrer Lehr- und Forschungsaufgaben und unter ihrer Aufsicht verwendet werden.
  4. Absatz 4,Dem zuständigen Leiter der Studieneinrichtung (Absatz 3,) obliegt es, nach Ablauf der Ausschreibungsfrist einen der Bewerber um eine Planstelle einer künstlerischen oder wissenschaftlichen Hilfskraft auszuwählen und der zuständigen akademischen Behörde zu nominieren.
  5. Absatz 5,Die Bestellung von künstlerischen und wissenschaftlichen Hilfskräften kann vom Bundesminister für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung den Abteilungskollegien übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und das betreffende Abteilungskollegium nach seiner personellen Besetzung zur Durchführung solcher Bestellungen geeignet ist.

Gesetzesnummer

10009317

Dokumentnummer

NOR12118986

Alte Dokumentnummer

N7197018989L