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§ 13

Fassungen
01.05.1995 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.05.199530.09.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998
§ 1301.10.199030.04.1995 BGBl. Nr. 366/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Sonstiges künstlerisches und wissenschaftliches Personal

Paragraph 13, (1) Neben den Lehrern werden als künstlerisches und wissenschaftliches Personal Beamte und Vertragsbedienstete des Höheren Dienstes sowie Studienassistenten verwendet.

  1. Absatz 2,Die Beamten und Vertragsbediensteten des Höheren Dienstes unterstehen unmittelbar dem Leiter der Studieneinrichtung, der sie zugeteilt sind. Weitere Vorgesetzte sind der Abteilungsleiter, der Rektor und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
  2. Absatz 3,Planstellen für Bedienstete gemäß Absatz 2, sind vom Rektor gemäß Paragraph 14 a, öffentlich auszuschreiben.
  3. Absatz 4,Zu Studienassistenten können Studierende, welche die für die Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben, bestellt werden. Ein Dienstverhältnis wird hiedurch nicht begründet. Die Studienassistenten stehen in einem jeweils auf ein Semester befristeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Bund. Sie sind zur Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen, zur Betreuung von Studierenden sowie zur Mitwirkung bei künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen oder wissenschaftlichen Arbeiten heranzuziehen. Die Abgeltung dieser Tätigkeiten richtet sich nach besonderen gesetzlichen Vorschriften.

Gesetzesnummer

10009317

Dokumentnummer

NOR12125886

Alte Dokumentnummer

N7199547664J