Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
Sonstiges künstlerisches und wissenschaftliches Personal
§ 13. (1) Neben den Lehrern werden als künstlerisches und wissenschaftliches Personal Beamte und Vertragsbedienstete des Höheren Dienstes sowie Studienassistenten verwendet.Paragraph 13, (1) Neben den Lehrern werden als künstlerisches und wissenschaftliches Personal Beamte und Vertragsbedienstete des Höheren Dienstes sowie Studienassistenten verwendet.
(2)Absatz 2,Die Beamten und Vertragsbediensteten des Höheren Dienstes unterstehen unmittelbar dem Leiter der Studieneinrichtung, der sie zugeteilt sind. Weitere Vorgesetzte sind der Abteilungsleiter, der Rektor und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
(3)Absatz 3,Planstellen für Bedienstete gemäß Abs. 2 sind vom Rektor gemäß § 14a öffentlich auszuschreiben.Planstellen für Bedienstete gemäß Absatz 2, sind vom Rektor gemäß Paragraph 14 a, öffentlich auszuschreiben.
(4)Absatz 4,Zu Studienassistenten können Studierende, welche die für die Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben, bestellt werden. Ein Dienstverhältnis wird hiedurch nicht begründet. Die Studienassistenten stehen in einem jeweils auf ein Semester befristeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Bund. Sie sind zur Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen, zur Betreuung von Studierenden sowie zur Mitwirkung bei künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen oder wissenschaftlichen Arbeiten heranzuziehen. Die Abgeltung dieser Tätigkeiten richtet sich nach besonderen gesetzlichen Vorschriften.
Dokumentnummer
NOR12125886
Alte Dokumentnummer
N7199547664J