Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Bergwesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1993Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/10 Montanistische Studienrichtungen
Text
Erster Studienabschnitt
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 90 bis 130 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu besuchen.Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Absatz 2, genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 90 bis 130 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu besuchen.
(2)Absatz 2,Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Mathematik und Darstellende Geometrie ........... 20-26
b) Physik und Technische Mechanik .................. 19-27
c) Chemie .......................................... 4- 8
d) Mineralogie und Geologie ........................ 18-26
e) Maschinenbau und Elektrotechnik ................. 18-26
f) Wirtschafts- und Betriebswissenschaften ......... 7-12
g) Vorprüfungsfächer der ersten Diplomprüfung ...... 14-25
Schlagworte
Lehreinrichtung, Wirtschaftswissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119132
Alte Dokumentnummer
N7197131004L