Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Bergwesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1993Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/10 Montanistische Studienrichtungen
Text
Zweiter Studienabschnitt
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 87 bis 107 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von fünf Wochenstunden zu besuchen.Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Absatz 2, genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 87 bis 107 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von fünf Wochenstunden zu besuchen.
(2)Absatz 2,Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Bergbaukunde .................................... 16-26
b) Tunnelbau und Konstruktiver Tiefbau ............. 8-12
c) Aufbereitungslehre .............................. 8-14
d) Bergmaschinenkunde .............................. 6-12
e) Lagerstättenkunde ............................... 6-12
f) Markscheidekunde ................................ 6-12
nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die unter lit. a bis f genannten Fächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen innach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die unter Litera a bis f genannten Fächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in
ausreichendem Maße durchgeführt werden können ... 8-16
Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung ..... 20-28
(3)Absatz 3,Die in § 15 Abs. 5 AHStG genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 lit. g oder als Freifächer anzubieten.Die in Paragraph 15, Absatz 5, AHStG genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Absatz 2, Litera g, oder als Freifächer anzubieten.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119136
Alte Dokumentnummer
N7197131008L