Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.02.1997 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.02.199730.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 701.03.199331.01.1997 BGBl. Nr. 86/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Bergwesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.02.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/10 Montanistische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweiter Studienabschnitt

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Absatz 2, genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 87 bis 107 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von fünf Wochenstunden zu besuchen.
  2. Absatz 2,Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:

                                                        Zahl der

                  Name des Faches                     Wochenstunden

  a) Bergbaukunde ....................................    16-26

  b) Tunnelbau und Konstruktiver Tiefbau .............     8-12

  c) Aufbereitungslehre ..............................     8-14

  d) Bergmaschinenkunde ..............................     6-12

  e) Lagerstättenkunde ...............................     6-12

  f) Markscheidekunde ................................     6-12

  1. Litera g
    nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die unter Litera a bis f genannten Fächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in
    ausreichendem Maße durchgeführt werden können ... 8-16
  2. Litera h
    Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung ..... 15-28
  1. Absatz 3,Die in Paragraph 15, Absatz 5, AHStG genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Absatz 2, Litera g, oder als Freifächer anzubieten.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009332

Dokumentnummer

NOR12126630

Alte Dokumentnummer

N7199710525I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/204/P7/NOR12126630