Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Bergwesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1993Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
72/10 Montanistische Studienrichtungen
Text
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,§ 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 2 und 3 sowie § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 86/1993 treten mit 1. März 1993 in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins und 5, Paragraph 12, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 13, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1993, treten mit 1. März 1993 in Kraft. (2)Absatz 2,Ordentliche Hörer, die ihr Studium vor Inkrafttreten des unter Berücksichtigung dieser Studienordnung neu zu erlassenden Studienplanes begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach den (Anm.: Richtig: dem) vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan fortzusetzen und zu beenden.Ordentliche Hörer, die ihr Studium vor Inkrafttreten des unter Berücksichtigung dieser Studienordnung neu zu erlassenden Studienplanes begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach den Anmerkung, Richtig: dem) vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan fortzusetzen und zu beenden.
(3)Absatz 3,Ordentliche Hörer gemäß Abs. 1 haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des Semesters, das auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgt, diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden die in der Studienrichtung Bergwesen zurückgelegten Studien in die Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.Ordentliche Hörer gemäß Absatz eins, haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des Semesters, das auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgt, diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden die in der Studienrichtung Bergwesen zurückgelegten Studien in die Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119142
Alte Dokumentnummer
N7197131014L