Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Bergwesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
01.02.1997
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/10 Montanistische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,§ 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 2 und 3 sowie § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 86/1993 treten mit 1. März 1993 in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins und 5, Paragraph 12, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 13, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1993, treten mit 1. März 1993 in Kraft. (2)Absatz 2,§ 3, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 4 und § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 13, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 1997, treten mit 1. Februar 1997 in Kraft. (3)Absatz 3,Ordentliche Hörer, die ihr Studium vor Inkrafttreten des unter Berücksichtigung dieser Studienordnung neu zu erlassenden Studienplanes begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach den (Anm.: Richtig: dem) vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan fortzusetzen und zu beenden.Ordentliche Hörer, die ihr Studium vor Inkrafttreten des unter Berücksichtigung dieser Studienordnung neu zu erlassenden Studienplanes begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach den Anmerkung, Richtig: dem) vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan fortzusetzen und zu beenden.
(4)Absatz 4,Ordentliche Hörer gemäß Abs. 3 haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des Semesters, das auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgt, diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden die in der Studienrichtung Bergwesen zurückgelegten Studien in die Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.Ordentliche Hörer gemäß Absatz 3, haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des Semesters, das auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgt, diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden die in der Studienrichtung Bergwesen zurückgelegten Studien in die Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12126633
Alte Dokumentnummer
N7199710528I