Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1988 bis 28.02.2001 — BGBl. Nr. 655/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.03.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 13/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 501.01.198828.02.2001 BGBl. Nr. 655/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Taxengesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 655/1987

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001danach: BGBl. I Nr. 13/2001

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Unterrichtsgeld und Prüfungsgebühren für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für den Besuch von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen (Paragraph 18, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Paragraph 38, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970,, und Paragraph 14, des Akademie-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1959,) haben die Teilnehmer nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein Unterrichtsgeld zu entrichten. Es ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Durchführung festzusetzen. Ordentlichen Hörern, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag für den Besuch von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen eine Ermäßigung des Unterrichtsgeldes unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit zu gewähren. Teilnehmern von Vorbereitungskursen für ein ordentliches Studium ist auf Antrag das Unterrichtsgeld zu erlassen, wenn sie als ordentliche Hörer die Voraussetzungen für den Bezug einer Studienbeihilfe erfüllen würden. Für Kurse und Lehrgänge gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Litera a, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist kein Unterrichtsgeld einzuheben.
  2. Absatz 2,Für die Abschlußprüfung der Hochschulkurse und Hochschullehrgänge sind Prüfungsgebühren einzuheben.
  3. Absatz 3,Die Unterrichtsgelder und Prüfungsgebühren gemäß Absatz eins und 2 sind von der zuständigen akademischen Behörde durch Verordnung festzusetzen. Hiebei ist bei der Festsetzung der Prüfungsgebühren von folgendem Durchschnittssatz auszugehen:
    1. Litera a
      für die kommissionelle Abhaltung von Abschlußprüfungen (Paragraph 24, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) vom gesamten Prüfungssenat
      1. Sub-Litera, a, a
        für den Vorsitz in der Prüfungskommission
        30 S,
      2. Sub-Litera, b, b
        für den Vorsitz im Prüfungssenat
        70 S,
      3. Sub-Litera, c, c
        für jede mündliche oder schriftliche sowie jede mündliche und schriftliche Prüfung aus einem Prüfungsfach mit Ausnahme von Kolloquien
        200 S;
    2. Litera b
      für die Abhaltung von Abschlußprüfungen in Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern
      1. Sub-Litera, a, a
        für den Vorsitz in der Prüfungskommission je Abschlußprüfung
        30 S,
      2. Sub-Litera, b, b
        für jede Teilprüfung der Abschlußprüfung je Semesterwochenstunde der für die Prüfung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen
        20 S,
        wenn es sich aber um eine Lehrveranstaltung handelt, für die ein besonderer Lehrauftrag erteilt wurde (Paragraph 18, des Hochschul-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1955,), je Semesterwochenstunde
        10 S;
    3. Litera c
      bei jeder anderen Art der Durchführung von Prüfungen nach Maßgabe des Unterrichtsplanes sowie bei der Wiederholung von Prüfungen sind die in Litera a und b bezeichneten Ansätze sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Eingänge aus den Unterrichtsgeldern sind zur Deckung der Kosten des betreffenden Hochschulkurses (Hochschullehrganges), gegebenenfalls für fachlich in Betracht kommende Hochschuleinrichtungen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben zu verwenden.
  5. Absatz 5,Insbesondere sind die Eingänge aus den Unterrichtsgeldern im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bezahlung angemessener Vergütungen für die mit der Lehrtätigkeit verbundenen Aufwendungen und Mühewaltungen an die bei den Hochschulkursen und Hochschullehrgängen tätigen Lehrkräfte zu verwenden. Die Vergütungen müssen aus dem Unterrichtsgeld bedeckbar sein.
  6. Absatz 6,Die Prüfungsgebühren sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe der Bemessungsgrundsätze des Absatz 3, zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009347

Dokumentnummer

NOR12119250

Alte Dokumentnummer

N7197212553A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/76/P5/NOR12119250